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DragonsStatuten

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen American Footballclub Danube Dragons. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.

 

2. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung von Amateur-American-Football, Cheerleading und Flag Football in Österreich. Weiters sollen diese Sportarten aktiv betrieben werden. Eine Teilnahme an Meisterschaften soll nach Maßgabe der sportlichen Voraussetzungen erfolgen.

 

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

3.1 Ideelle Mittel:

  • Pflege des Sports in anerkannten Sportarten, insbesondere American Football, Flag Football, Cheerleading und Dance

  • allgemeine körperlicher Ertüchtigung durch regelmäßigen Trainingsbetrieb, Übungen und Nachwuchsarbeit

  • Veranstaltung von Trainingslager

  • Ausrichtung von American Football Ligaspielen und Freundschaftsspielen, Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;

  • Kooperation mit anderen an American Football interessierten Gruppen 

  • Regelseminare, Vorträge, Erteilung von Unterricht, vereinsorientierte Aus- und Fortbildung

  • Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Institutionen

  • Errichtung einer Homepage, Bibliothek und Videothek

  • Teilnahme und Auftritt an Werbe- und Sportveranstaltungen

  • Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung des Sports dienende Schriften

  • Herausgabe von Mitteilungs- und Informationsblättern, Diskussionsabende

  • Errichtung und Betrieb von Sportstätten, Spielplätzen und Sportheimen
     

3.2 Materielle Mittel:

  • Beiträge der Mitglieder

  • Erträge aus Veranstaltungen

  • Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereins bzw. seiner Mitglieder)

  • Geld- und Sachspenden

  • Sammlungen, Bausteinaktionen, Flohmärkte oder Basare

  • Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Fan- und Teamwear, Sportutensilien)

  • Subventionen, Förderungen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen

  • Werbung jeglicher Art (inkl. Banden-, Banner-, Plakatwerbung etc..)

  • Sportlerablösen

  • Vermietung oder sonstige Überlassung von Sportanlagen oder Teilen davon

  • Erteilung von Unterricht, Anhaltung von Kursen

  • Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen

  • Sonstige Zuwendungen

4. Arten der Mitgliedswchaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

  • ordentliche Mitglieder

  • außerordentliche Mitglieder

  • Ehrenmitglieder

  • Förderer
     

4.1 Ordentliche Mitglieder sind jene, die eine gültige Mitgliedserklärung haben. Jugendliche Mitglieder sind solche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; zu ihrer Vereinsaufnahme bedürfen sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Erziehungsberechtigten.

4.2 Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern

4.3 Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein hierzu ernannt werden.

4.4 Förderer sind natürliche oder juristische Personen, die sich allein zu materiellen und immateriellen Unterstützung des Vereins um eine Mitgliedschaft bewerben.
 

5. Erwerb der Mitgliedschaft

  • Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

  • Die Ernennung zum Ehrenmitglied und Förderer erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Aberkennung der Ehren- und Fördermitgliedschaft.

6.2 Der Ausschluss bzw. die Aberkennung der Ehren- und Förderermitgliedschaft eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens vorgenommen werden; ein entsprechender Beschluss des Vorstandes ist binnen 14 Tagen nach Beschlussfassung schriftlich an das Mitglied auszufertigen.

6.3 Wenn ein Mitglied den unter 7 Abs. 3 genannten Verpflichtungen nicht nachkommt, tritt solange ein Ruhen sämtlicher Mitgliedsrechte ein, bis dem Vorstand die ordnungsgemäße Erfüllung nachgewiesen ist.
 

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und alle Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.

7.2 Das Stimmrecht, sowie das aktive Wahlrecht in der Generalversammlung, steht allen ordentlichen Mitgliedern ab dem 16.Lebensjahr, die ihren Verpflichtungen nachgekommen sind, zu. Für Mitglieder unter dem vollendenden 16. Lebensjahr kann ein gesetzlicher Vertreter das aktive Wahlrecht wahrnehmen.

7.3 Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen schaden könnte. Die Mitglieder haben die Statuten zu beachten und den Beschlüssen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
 

8. Austritt, Vereinswechsel

8.1 Hat ein Mitglied den Wunsch, bei einem anderen Verein tätig zu werden (Austritt, Änderung im Spielerpass zu diesem Zweck), wird die Zustimmung erteilt wenn das Mitglied sämtlichen Verpflichtungen (Mitgliedsbeitrag, sonstige Beträge, Rückgabe von Leihausrüstung usw.) nachgekommen ist,

8.2 Hat ein Mitglied den Wunsch, bei einem anderen Verein im gleichen Fachverband tätig zu werden (Doppelmitgliedschaft), ist eine positive schriftliche Zustimmung vom Vorstand erforderlich.
 

9. Vereinsorgane

9.1 Organe des Vereines sind:

a) Generalversammlung (§ 10)

b) Vorstand (§ 12)

c) Rechnungsprüfer (§ 16)
9.2 Die Funktionsperiode der Organe nach Abs. 1 lit. b und c beträgt zwei Jahre; sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Die Wiederwahl ist möglich.

10. Die Generalversammlung

10.1 Die ordentliche Generalversammlung hat jedes zweite Jahr stattzufinden.

10.2 Zur ordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

10.3 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden. Zu einer außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Bei Gefahr in Verzug kann eine außerordentliche Generalversammlung auch innerhalb von 5 Tagen einberufen werden. Die Einladung zur ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung hat schriftlich, per Email, Post oder Aushang zu erfolgen.

10.4 Anträge und Wahlvorschläge sind bis spätestens 48 Stunden vorher an den Vorstand zu schicken. Dringlichkeitsanträge müssen zu Beginn der Sitzung gestellt werden und bedürfen einer 2/3-Mehrheit, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können.

10.5 Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

10.6 Bei der Generalversammlung haben nur ordentliche Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet habe und sämtlichen Verpflichtungen nachgekommensind, das aktive Wahlrecht. Für Mitglieder unter dem vollendenden 16. Lebensjahr kann ein gesetzlicher Vertreter das aktive Wahlrecht wahrnehmen.

10.7 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgelegten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

10.8 Die Wahlen und Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, in denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2 Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

10.9 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.

10.10 Bei der Generalversammlung hat der Vorsitzende das Recht, Diskussionsteilnehmer durch einen Ordnungsruf zur Mäßigung und Sachlichkeit ihres Beitrages aufzufordern. Ergeht an denselben Teilnehmer ein zweiter Ordnungsruf, so ist er für die Dauer der Generalversammlung von der Diskussion auszuschließen. Die Teilnehmer an der Generalversammlung haben das Recht, eine Unterbrechung

der Diskussion für 5 Minuten zur internen Beratung zu beantragen.

10.11.1 Eine Beschlussfassung der Generalversammlung kann auch auf schriftlichem Weg erfolgen. Eine Abstimmung auf schriftlichem Weg kann grundsätzlich über jede Frage, auch über Statutenänderungen erfolgen.

10.11.2 Ist eine Abstimmung auf schriftlichem Weg beabsichtigt, so hat der Vorstand bei sonstiger Nichtigkeit jedem ordentlichen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes ein entsprechendes Schreiben samt einem Abstimmungsbogen zuzustellen. Der Abstimmungsbogen hat eine genaue Definierung des jeweiligen Abstimmungspunktes sowie eine Rubrik für die abzugebende Stimme zu enthalten; eine Kumulierung mehrerer Abstimmungspunkte in einem Abstimmungsbogen ist nur dann zulässig, wenn die jeweiligen

Abstimmungspunkte voneinander klar getrennt sind, sodass zu jedem Abstimmungspunkt eine eigene Stimme abgegeben werden kann.

10.11.3 Jedem ordentlichen Mitglied ist unter einem eine Frist von mindestens 10 Tagen (Postlauf eingerechnet) zu setzen, binnen derer der Abstimmungsbogen, versehen mit einer entsprechenden Stimmabgabe an den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes zurückzusenden ist. Für den Fall, dass die 10-tägige Frist nicht gewahrt wird, die Stimmabgabe gar nicht, nicht gültig, oder nicht auf dem dafür vorgesehenen Abstimmungsbogen erfolgt, wird die Zustimmung des betroffenen Mitgliedes zu dem jeweiligen Abstimmungspunkt oder zu den jeweiligen Abstimmungspunkten angenommen.

10.11.4 Bei der Abstimmung im schriftlichem Weg wird die nach den Statuten zu einer Beschlussfassung der Generalversammlung erforderliche Mehrheit nicht nach der Zahl der abgegebenen, sondern nach der Gesamtanzahl der allen ordentlichen Mitgliedern zustehenden Stimmen berechnet.

10.11.5 Nach Beendigung einer schriftlichen Abstimmung hat der Vorstand den ordentlichen Mitgliedern das Ergebnis der Abstimmung unter Bekanntgabe der jeweils abgegebenen Stimme jedes Mitgliedes bekanntzugeben.

11. Aufgaben der Generalversammlung

Sämtliche Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugeordnet sind, bleiben der Generalversammlung vorbehalten.

Der Generalversammlung sind u.a. folgende Aufgaben zugeordnet:

11.1 Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Rechenschaftsberichtes

11.2 Bestellung, Enthebung und Entlastung der Vorstandsmitglieder

11.3 Verleihung und Aberkennung der Ehren- und Fördermitgliedschaft

11.4 Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

11.5 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
 

12. Vorstand

12.1 Entsprechend des Vereinsgesetzes besteht der Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern (Präsident und Stellvertreter). Die jederzeitige Erfüllung deren Aufgaben ist durch eine Stellvertreterregelung gegeben.

12.2 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, ein anderes wählbares Mitglied (sh. 7) zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung bei der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.

12.3 Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder können sich der Wiederwahl stellen.

12.4 Der Vorstand wird vom Vorstandsmitglied mit der Funktion des Schriftführers einberufen.

12.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen werden und mindestens die Hälfte anwesend ist.

12.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Für den Fall, dass das Leitungsorgan aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des „Vier-Augen-Prinzips“ die Anwesenheit beider Mitglieder, sowie Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich.

12.7 Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung das Vorstandsmitglied mit der Funktion des Schriftführer betrautes Vorstandsmitglied. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle eines Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt der letzten zwei Vorstandsmitglieder wird erst mit Wahl oder Kooptierung von Nachfolgern wirksam.

12.8 Vorstandsbeschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

12.9 Alle Vereinsorgane sind zur absoluten Offenheit und Darlegung aller ihrer Amtsgeschäfte betreffenden Unterlagen verpflichtet.

12.10 Eine Beschlussfassung des Vorstandes kann auch durch eine Videokonferenz erfolgen. Über die Entscheidungen hat ein Protokoll an alle Vorstandsmitglieder zu ergehen.
 

13. Aufgaben des Vorstands

13.1 Leitung des Vereins und Vertretung nach außen

13.2 Verwaltung des Vereinsvermögens

13.3 Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

13.4 Vorbereitung der Generalversammlung und Einberufung dazu

13.5 Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

13.6 Durchführung und Überwachung der Statuten sowie der Generalversammlungsbeschlüsse

13.7 Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 

14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

14.1 Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, selbstständig Anordnungen zu treffen: diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vorstandsmitglied.

14.2 Die Funktion des Schriftführers hat dem Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die möglichst genaue Führung der Protokolle der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung. Die Protokolle sind nach jeder Sitzung zu erstellen und an alle Sitzungsteilnehmer zu senden. Stellungnahmen oder Berichtigungen zum Protokoll sind automatisch erster Besprechungspunkt der nächsten Sitzung.

14.3 Die Funktion des Kassiers ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung zuständig, er muss einmal monatlich den Kassastand erstellen und dem Vorstand bekanntgeben. Ausgaben sind nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes durchzuführen, es sind alle Kassenbewegungen in Einzelpositionen festzuhalten.

14.4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und Geldangelegenheiten sind vom Präsidenten, zusammen mit dem Inhaber der Funktion des Schriftführer oder Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
 

15. Die Referate

15.1 Die Referatsleiter zählen zum erweiterten Vorstand und haben bei Vorstandssitzungen, zu denen sie eingeladen werden, das Stimmrecht.

15.2 Zu Sitzungen des Vorstandes können – müssen aber nicht – Referatsleiter eingeladen werden.

15.3 Für Referatsleiter gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder sinngemäß. Die Referatsleiter werden vom Vorstand bestellt und erhalten von diesem eine Definition ihres Aufgabenbereiches und ihrer Vollmachten. Die Referatsführer sind dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden und nur diesem verantwortlich.

15.4 Der Vorstand kann jederzeit Referate einrichten und besetzen. Wenn ein Referat aus personellen Gründen nicht besetzt werden kann, hat die Leitung des Referats durch den Vorstand oder ein Vorstandsmitglied zu erfolgen.

 

16. Der Kassaprüfer

16.1 Die zwei Kassaprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören, müssen aber nicht Vereinsmitglied sein.

16.2 Sie haben

  • die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, mindestens einmal jährlich, spätestens innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) zu prüfen. Die Mitglieder des Vorstandes haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

  • Gebarungsmängel und/oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen, vor allem dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die Mittel des Vereines übersteigen.

  • vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung (§ 10 Abs. 3) zu verlangen, wenn sie feststellen, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird; kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach, können die Rechnungsprüfer selbst eine Mitgliederversammlung einberufen (§ 21 Abs. 5 VerG).

  • auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte(Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein) besonders einzugehen (§ 21 Abs. 3 VerG).

16.3 Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und berechtigt, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen.

16.4 Die Kassaprüfer sind grundsätzlich nur der Mitgliederversammlung verantwortlich; sie haben dem Vorstand (§ 21 Abs. 4 VerG) und der Mitgliederversammlung über die Gebarungsprüfung sowie allenfalls festgestellte Mängel zu berichten. Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vorstandes hat sie in Einzelfällen Überprüfungen vorzunehmen und darüber dem Vorstand zu berichten.

16.5 Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt sinngemäß (§ 9).

16.6 Ein Abschlussprüfer (§ 22 Abs. 2 VerG) ist von der Mitgliederversammlung für die Funktionsperiode von zwei Jahren zu bestellen, wenn in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben jeweils höher als drei Millionen Euro waren; ist eine Bestellung noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig, so hat der Vorstand einen Abschlussprüfer zu bestellen.

 

17. Das Schiedsgericht

17.1 Das Schiedsgericht entscheidet in allen nach den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird so gebildet, dass innerhalb von 7 Tagen jeder Streitteil dem Vorstand zwei Schiedsrichter namhaft macht, und ein Mitglied vom Vorstand ernannt wird. Diese Mitglieder wähle einen Vorsitzenden. Bei Stimmgleichheit entscheidet zwischen den Vorgeschlagenen das Los.
17.2 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Urteil wird vom Vorstandsmitglied mit der Funktion des Schriftführers allen Vereinsmitgliedern kundgemacht.

 

18. Freiwillige Auflösung des Vereins

18.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

18.2 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

18.3 Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist einer von der, die Auflösung beschließende Generalversammlung zu bestimmenden und als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen, und als solche im Sinne der 34 ff der Bundesabgabenordnung anerkannten Organisation vom abtretenden Vereinsvorstand oder von einem, durch die Generalversammlung hierzu

bestimmten Liquidator zu übergeben.

 

Stand: Oktober 2020

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